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Die Warenzusammenstellung im Zollrecht – heute: …

Um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit der Folge der Einreihung in die Position 4202 handelt es sich auch bei einer Ware, die aus einem für ein bestimmtes Mobiltelefon mit Touchscreen-Display maßgefertigten Lederetui – ohne gesonderten Verschluss – und einem Reinigungstuch besteht, so das Finanzgericht Hamburg.

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